1. Ordnungsgemäße Restmüllentsorgung in Kleingartenanlagen
Jeder Eigentümer eines bewohnten oder sonstig genutzten Grundstückes, auf dem
überlassungspflichtige Abfälle anfallen, hat sein Grundstück an die öffentliche
Abfallentsorgung anzuschließen. Der Anschlusszwang gilt auch für Kleingartenanlagen im
Sinne des BKleinG. Anschlusspflichtiger einer Kleingartenanlage ist der Vorstand.
Der Vorstand jeder Kleingartenanlage stimmt bis Ende März eines jeden Jahres
mindestens für den Zeitraum Mai bis Oktober mit der Halleschen Wasser und Stadtwirtschaft
(im Folgenden HWS) die Abfuhr des Restmülls ab.
Variante 1: Entsorgung über Restmüllbehälter
Hierzu hat der Vorstand Art, Größe und Anzahl der Restmüllbehälter unter Beachtung einer
14-täglichen Entleerung festzulegen.
Unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Betriebsführung und der vertretbaren Wünsche
des Anschlusspflichtigen bleibt es der Stadt vorbehalten, auf die zur Verfügung gestellten
Behältergrößen Einfluss zu nehmen. Zur Abdeckung des erforderlichen Behältervolumens
wird daher grundsätzlich die geringstmögliche Anzahl von Restmüllbehältern bereitgestellt.
Beträgt das erforderliche Behältervolumen z.B. 480 Liter bei 14-täglicher Abfuhr, werden
statt 4 x MGB 120 Liter stets 2 x MGB 240 Liter gestellt.
Für die Entsorgung über Restmüllbehälter wird folgende Abfallgebühr 2021/2022 erhoben:
Restmüllbehälter |
Restmüllgebühr in EUR pro Jahr |
Behältergröße |
14-tägliche Abfuhr |
MGB 60 Liter |
46,08 |
MGB 120 Liter |
84,60 |
MGB 240 Liter |
155,76 |
MGB 770 Liter |
475,80 |
MGB 1100 Liter |
677,04 |
Variante2: Entsorgung über Restmüllsäcke
Soll die Entsorgung des Restmülls über Säcke erfolgen, kauft der Vorstand einer
Kleingartenanlage bis Ende März eines Jahres mindestens einen zugelassenen
Restmüllsack pro Parzelle und Jahr bei der HWS als ”Pflichtrestmüllsäcke”. Sie tragen die
Aufschrift „Restmüllsack“.
Die Gebühr beträgt 2021/2022 für einen Restmüllsack: 3,10 EUR/Stück.
Bereitstellung zur Abholung, Standplätze
Die Entleerung der Restmüllbehälter bzw. die Abholung der bereitgestellten Restmüllsäcke
erfolgt für die Gartenanlagen im Zeitraum Mai bis Oktober an den mit der HWS
vereinbarten Standplätzen.
Für die Sackabfuhr gilt insbesondere:
Es dürfen ausschließlich die zugelassenen Restmüllsäcke mit der Aufschrift „Restmüllsack“
zur Entsorgung bereitgestellt werden.
In die Restmüllsäcke gehört weder Fallobst noch Grünschnitt oder andere Bioabfälle,
sondern ausschließlich Restmüll.
Die Säcke werden von den Müllwerkern von Hand verladen. Daher beträgt das maximale
Gewicht für die gefüllten Säcke 20 kg. In die Säcke dürfen keine scharfkantigen oder spitzen
Abfälle eingefüllt werden, Abfallteile dürfen nicht herausragen.
Die Säcke werden von der HWS nur dann abgeholt, wenn sie unbeschädigt und
zugebunden sind, ausschließlich Restmüll enthalten und nicht zu schwer sind.
1. Entsorgungstag
Die Festlegung des Entsorgungstages gehört zur jährlichen Abstimmung mit der HWS,
er wird von der HWS verbindlich vorgegeben.
Grundsätzlich richtet sich der Entsorgungstag nach dem Stadtgebiet, in dem sich die
Gartenanlage befindet. D.h. die Entleerung der Restmüllbehälter bzw. die Abfuhr der Säcke
von der Gartenanlage erfolgt in der Regel am gleichen Tag wie die Behälterentleerung an
den Wohngrundstücken des gleichen Stadtgebietes. Andernfalls benennt die HWS einen
hiervon abweichenden Entsorgungstag.
Eine vorherige Anmeldung zur Entsorgung ist nur bei der Nutzung von Restmüllsäcken
erforderlich, weil sie nach Bedarf abgefahren werden.
Dazu ist die Entsorgung jeweils bis zum Montag vor dem festgelegten Entsorgungstag bei
der HWS (☎5814-100) anzumelden.
2. Abholung von Grünabfällen aus Kleingartenanlagen
Bei erforderlicher Abfuhr von Grünabfällen hat der Vorstand einer Kleingartenanlage
Absetzcontainer bei der HWS zu bestellen (§ 23 Abs. 4 Satz 4 AbfWS). Die Gebühr setzt
sich zusammen aus der Abfuhrgebühr, der Mietgebühr (ab dem 4. Tag der Nutzung) und der
Entsorgungsgebühr für den Inhalt des Containers.
Darüber hinaus können Grünabfälle an den 3 Wertstoffmärkten der HWS abgegeben werden
(Selbstanlieferung). Für Bürger der Stadt Halle ist diese Selbstanlieferung gebührenfrei, weil die dafür anfallenden Kosten über die Personengebühr erhoben werden.
Für Abfallbesitzer, die nicht in Halle wohnen, ist die Anlieferung von Grünschnitt immer
gebührenpflichtig, weil sie in Halle keine Personengebühren bezahlen.
Die Nutzung von Grünschnittsäcken ist in Kleingartenanlagen nicht möglich.
Grünschnittsäcke sind ausschließlich Wohngrundstücken vorbehalten, die eine Biotonne nutzen
(als zusätzliche Entsorgungsmöglichkeit zur Biotonne bei kurzzeitigem Mehranfall von
Grünabfällen). Hintergrund sind insbesondere logistische Gründe und Aspekte des
Arbeitsschutzes. Die Grünschnittsäcke werden in der Biotonnentour der Wohngebiete
mitgenommen, d.h. die Tourenplanung basiert auf den angemeldeten Biotonnen. D.h.:
Die HWS holt auch 2021 und 2022 keine Grünschnittsäcke aus Kleingartenanlagen ab.
Ansprechpartner zur Anmeldung der Sackabfuhr bei der HWS:
Kunden- und Auftragsservice Äußere Hordorfer Str. 12 06114 Halle (Saale) |
Montag bis Freitag Samstag Telefon: Telefax: E-Mail: |
6.00 Uhr bis 18.00 Uhr 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr 03 45/5 81 – 41 00 03 45/5 81 – 41 11 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. |
Bitte fragen Sie den Vorsitzenden Ihrer Kleingartenanlage nach den konkreten
Entsorgungsvereinbarungen mit der HWS für Restmüll und Grünabfälle für Ihre Anlage.
Bei eventuellen Fragen zur AbfWS wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Umwelt
(☎ 221-4683) oder an die HWS (☎ 581-4231 oder 581-4114 oder 581-4343).